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   VG Braunschweig, 08.11.2001 - 6 A 49/01   

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https://dejure.org/2001,21830
VG Braunschweig, 08.11.2001 - 6 A 49/01 (https://dejure.org/2001,21830)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 08.11.2001 - 6 A 49/01 (https://dejure.org/2001,21830)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 08. November 2001 - 6 A 49/01 (https://dejure.org/2001,21830)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Freistellung von der Schulbesuchspflicht; grenzüberschreitende Schülerbeförderung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 63 Abs 3 S 4 SchulG ND; § 114 Abs 1 SchulG ND; § 114 Abs 3 S 5 SchulG ND; § 114 Abs 3 S 1 SchulG ND; § 114 Abs 4 SchulG ND
    Ausnahmegenehmigung; Erstattung; Freistellung; gewöhnlicher Aufenthaltsort; Kosten; Kostenbegrenzung; Kostenerstattung; Schulbesuchspflicht; Schulbezirkseinteilung; Schule; Schulpflicht; Schüler; Schülerbeförderung; Sonderschule; Wohnsitz; Zuweisung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulpflicht (Befreiung) - Schulpflicht und Besuch einer Sonderschule im benachbarten Bundesland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.09.1994 - 6 C 42.92

    Anwendung irrevisiblen Landesrechts - Schülerbeförderung - Erstattung der

    Auszug aus VG Braunschweig, 08.11.2001 - 6 A 49/01
    Ob im Fall einer Kostenerstattungsregelung nach § 114 Abs. 4 Satz 1 NSchG die fiktiven Kosten für eine Beförderung nach Braunschweig und zurück danach bemessen werden könnten, welche zusätzlichen Kosten dem Landkreis Goslar zu den schon jetzt schultäglich durchgeführten Fahrten dorthin aus Anlass einer Mitnahme des Klägers zu 1) entstehen oder nicht entstehen würden, anstatt die fiktive Kostenmehrlast nach Kopfteilen zu ermitteln, ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) allerdings zweifelhaft (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 14.09.1994, BVerwGE 96, 350).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.09.1981 - 13 A 46/81
    Auszug aus VG Braunschweig, 08.11.2001 - 6 A 49/01
    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt dieses Falls von der der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 29.05.1981 (NJW 1982, 1246) zu Grunde liegenden Fallkonstellation, so dass die Rechtsausführungen der Entscheidung nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen werden können.
  • VG Braunschweig, 21.06.2001 - 6 B 50/01

    Ausnahmegenehmigung; Bundesland; Dringlichkeit; Einzugsbereich; Freistellung;

    Auszug aus VG Braunschweig, 08.11.2001 - 6 A 49/01
    Ein außerdem gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (6 B 50/01) hatte keinen Erfolg (Beschl. vom 24. Juni 2001; bestätigt durch: OVG Lüneburg, Beschl. vom 29.08.2001, 13 MA 2469/01).
  • OVG Niedersachsen, 13.09.2021 - 2 LC 457/19

    Aufwendungen erstattungsfähige; Bundesland anderes; Ersatzschule; Genehmigung;

    Daraus folgt aber lediglich, dass die Aufnahme an der Schule in Nordrhein-Westfalen nicht an weitere, bilateral zwischen den Bundesländern vereinbarte Bedingungen geknüpft ist, nicht hingegen, dass die Schulpflicht durch einen Schulbesuch in Nordrhein-Westfalen nur mit einer besonderen Gestattung der niedersächsischen Behörden erfüllt werden könnte (vgl. aber VG Braunschweig, Urt. v. 8.11.2001 - 6 A 49/01 -, juris Rn. 15; nur zur Rechtslage bei bestehendem Abkommen VG Hannover, Urt. v. 22.2.2002 - 6 A 2078/01 -, juris Rn. 17).
  • VG Braunschweig, 11.01.2006 - 6 B 506/05

    60 Minuten; Ausnahmegenehmigung; Auswahlentscheidung; Beförderungszeit;

    In Literatur und Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG bei der Entscheidung über den Besuch einer Förderschule durch die speziellere Vorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 1 NSchG verdrängt wird (Brockmann in: Seyderhelm/ Nagel/ Brockmann, Nds. Schulgesetz, § 63 Anm. 4.6, § 68 Anm. 5; VG Braunschweig, Urt. vom 08.11.2001 - 6 A 49/01 -, Nds. Rpfl. 2002, 213; VG Hannover, Beschl. vom 29.07.2003 - 6 B 2994703 -).
  • VG Braunschweig, 21.06.2001 - 6 B 50/01

    Ausnahmegenehmigung; Bundesland; Dringlichkeit; Einzugsbereich; Freistellung;

    Am 15. März 2001 haben die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben (6 A 49/01) und außerdem um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.
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